Bernhard Ebneth

"... zu christlicher disciplin beforderung"

Inspektionsordnungen der Reichsstadt Nürnberg und des Markgrafentums Brandenburg-Ansbach
für Stipendiaten in Wittenberg im 16. Jahrhundert —
Reglementierung und Kontrolle des Studiums
in der Frühen Neuzeit

Weitgehend unveränderte, leicht aktualisierte Fassung eines Aufsatzes in:

Festschrift Rudolf Endres

Zum 65. Geburtstag gewidmet von Kollegen, Freunden und Schülern
herausgegeben von Charlotte Bühl und Peter Fleischmann

Jahrbuch für fränkische Landesforschung
herausgegeben vom Zentralinstitut für Regionalforschung
an der Universität Erlangen-Nürnberg - Sektion Franken

Bd. 60

Neustadt (Aisch), Kommissionsverlag Degener & Co. 2000

S. 158-176

ISBN 3-7686-9271-X, ISSN 0446-3943


         Bernhard Ebneth

Inspektionsordnungen der Reichsstadt Nürnberg und des Markgrafentums Brandenburg-Ansbach
für Stipendiaten in Wittenberg im 16. Jahrhundert — Reglementierung und Kontrolle des Studiums
in der Frühen Neuzeit
 

Weil die Nurmbergischen burgers suhne, studenten, und stipendiaten zu Wittenberg etwas frech, sicher, unfleisig und zum theil dermassen geschaffen, das sie ir geld und stipendia ubel anlegten[1], erließ der Nürnberger Rat 1569 eine eigene Inspektionsordnung[2] für seine Stipendiaten in Wittenberg. 1586 folgte Markgraf Georg Friedrich[3] von Brandenburg-Ansbach und -Bayreuth (1539-1603) mit einer ähnlichen Regelung[4]. Anhand dieser beiden‘ normativen Texten soll im folgenden überprüft werden, ob beziehungsweise wie weit in Franken im 16. Jahrhundert Tendenzen zu einer verstärkten Sozialkontrolle und -disziplinierung der Studenten erkennbar sind.

Das Bildungswesen[5] eignet sich in herausragender Weise als Indikator für Veränderungen innerhalb der Gesellschaft. Eine zentrale Kategorie zur Erkenntnis langdauernder sozialhistorischer Prozessebildet dabei weiterhin der von Gerhard Oestreich (1910-1978) für die Frühneuzeitforschung entwickelte Begriff der "Sozialdisziplinierung"[6]. Doch wirddieses Konzept zunehmend auch einer kritischen Prüfung unterzogen und modifiziert. So begegnet die Klage über ungebührliches Betragen, mangelnden Fleiß und Geldverschwendung von Studenten nahezu überall und zu allen Zeiten[7], doch die Formulierung entsprechender "Ordnungen" kann wohl als ein für die Frühe Neuzeit typisches Phänomen gelten. Anhand einer auf Nürnberg und die fränkischen Markgrafentümer begrenzten Fallstudie soll dargestellt werden, wie die Obrigkeit reagierte, um die Studenten zu disziplinieren und dadurch letztlich auch Lebensweise und Denkformen einer gelehrten Elite[8] nachhaltig zu prägen.

Die Universität Wittenberg[9] hatte sich seit der Reformation als die maßgebliche Ausbildungsstätte besonders für evangelische Theologen aus dem Fränkischen Reichskreis[10] etabliert. Infolge der engen Kontakte zwischen Philipp Melanchthon[11] (1497-1560) und der Reichstadt Nürnberg seit der Gründung des reichsstädtischen Gymnasiums[12] 1526 zogen die meisten Nürnberger Studenten[13] nach Wittenberg.

Indem die Hochschulen zunehmend als Ausbildungsstätten genutzt wurden, um für den Personalbedarf in Kirche und Verwaltung geeignete Absolventen zu rekrutieren[14], führte dies zu Einschränkungen der für das mittelalterliche Universitätswesen charakteristischen Freizügigkeit des Studierens[15]. Sowohl die Lerninhalte und Prüfungen als auch die Verhaltensformen und die allgemeinen Lebensumstände wurden immer stärker reglementiert. Im Kurfürstentum Sachsen galt seit 1545 eine detaillierte Stipendienordnung[16] für die Universität Wittenberg. Als Zugangsvoraussetzung waren Empfehlungsschreiben der Pfarrer, Superintendenten, Räte und Schulmeister erforderlich, und an der Universität selbst mußten vermehrt Prüfungen absolviert werden. Wer unvleissig ader untuchtig befunden wurde, also das keine hofnung zu haben, das er studiren und kunftig den leuthen nutz sein wurde[17], dem drohte der Entzug des Stipendiums.

Aussagekräftige Quellen zur praktischen Durchführung der Aufsicht liegen ebenso für die Stipendiaten aus den fränkischen Markgrafentümern in Leipzig und Wittenberg vor. Seit 1546 wurden diese durch den Leipziger Professor der hebräischen Sprache Dr. theol. Bernhard Ziegler[18] (1496-1556) überwacht und examiniert. Dieser berichtete über die Prüfungsergebnisse nach Ansbach, wo auf dieser Basis über die weitere Verwendung und die berufliche Laufbahn der Studenten entschieden werden konnte. Unter Markgraf Georg Friedrich wurde die Aufgabe, daß auf gedachte vorige und neue Stipendiaten gute Acht gegeben und sie zu fleißigem Schreiben und anderen nötigen Übungen angehalten und oftmals verhört und examinirt werden[19], seit September 1563 dem renommierten Wittenberger Professor der Theologie Paul Eber[20] (1511-1569) übertragen. Als Gehilfe wurde ihm Johannes Baptist Lechelius[21] († 1577), später Stiftsprediger in Ansbach, zuletzt Pfarrer und Dekan in Crailsheim, beigeordnet. Eber selbst hatte zunächst die Lorenzer Lateinschule in Nürnberg und das dortige Gymnasium besucht, ehe er 1532 zum Studium nach Wittenberg ging, wo er seit 1541 zunächst eine Professur für lateinische Sprache innehatte.

Nachdem er jeden einzelnen Stipendiaten examiniert hatte, sandte Eber ausführliche Berichte[22] an Markgraf Georg Friedrich, in welchen er die Anwesenheit der Studenten bei den Prüfungen, ihre Studienfortschritte, ihren stillen, züchtigen Wandel und ihre finanzielle Situation darlegte. Bemerkenswert ist dabei die unmittelbare Verknüpfung theologischer, kognitiver und habitueller Kategorien. Das Votum des zuständigen Professors bildete die Entscheidungsgrundlage für die weitere Bewilligung der markgräflichen Stipendien.

Die Entstehung differenzierter Prüfungsverfahren kann als ein zentrales Element frühneuzeitlicher Sozialkontrolle und -disziplinierung im Bildungssektor erfaßt werden.

Für die zahlreichen Studenten[23] aus Nürnberg entstand an der Universität in Wittenberg im 16. Jahrhundert offenbar eine eigene Nürnbergische Nation[24]. An deren Spitze standen Vier Älteste, die — analog zu entsprechenden Maßnahmen in Nürnberg selbst — unter anderem einen "Gemeinen Kasten"[25] als Einrichtung der sozialen Fürsorge für die Studenten verwalteten. Diese Vorsteher der Nation wurden eingebunden, als es in Nürnberg ebenfalls darum ging, ein wirksames Instrumentarium zur Kontrolle des Studiums aufzubauen.

1569 wandten sich die Prediger an den Nürnberger Hauptkirchen, insbesondere Magister Moritz Heling[26] (1522-1595), an den Alten Bürgermeister Joachim Haller, um die eingangs bezeichneten Defizite bei der Disziplin der Studenten abzustellen. Sie wiesen darauf hin, daß den Studenten anderer Territorien bereits seit längerem ein Inspektor verordnet worden war, welchs dann nicht wenig fruchtet[27]. Die bereits erwähnte Stipendienordnung von 1545 für das Kurfürstentum Sachsen[28] war offenbar ebenso bekannt wie die vergleichbaren disziplinarischen Maßnahmen bei den markgräflichen Stipendiaten in Wittenberg. Ein ähnliches Vorgehen war nach Auffassung der Prediger auch für die reichsstädtischen Stipendiaten notwendig. Im November 1569 formulierten sie zu diesem Zweck das Konzept einer ausführlichen Inspektionsordnung[29], welche nach Vorlage vor dem Größeren Rat am 16. Dezember desselben Jahres durch den Rat verabschiedet wurde.

Zu christlicher disciplin beforderung empfahlen die Prediger, der Rat solle hierbei eng mit dem regiment der Universität in Wittenberg zusammenarbeiten. Die wichtigste Maßnahme bildete die Bestellung einer geeigneten Aufsichtsperson aus den furnemsten professoribus artium, und philosophicæ. Hierfür nahm Moritz Heling Kontakt mit Magister Sebastian Dietrich in Wittenberg auf. Am 7. März 1570 konnte Haller dem Rat mitteilen, Professor Dietrich sei bereit, das Amt eines Inspektors zu übernehmen und werde ein ernstes auffmercken auff der Iugend studia[30] haben. Zu seiner Unterstützung bei den vierteljährlichen Prüfungen sollten ihm die beiden Magister Caspar Cruciger[31] (1525-1597) und Esromius Rudinger[32] (1523-1590) als "Examinatoren" beigeordnet werden[33].

Die Kosten für die Durchführung der Inspektionsordnung beliefen sich auf insgesamt 90 fl. jährlich. Diese wurden überwiegend durch den Nürnberger Bürger und Messingbrenner Endres Beheim[34] (1530-1612) getragen, der sich anbot, nicht nur sein Leben lang jährlich 50 fl. zu geben, sonder auch [...] die verordnung in einem Testament zuthun, das nach seinem absterben, solches yederzeit solte geraicht werden[35]. Die Stipendiateninspektion war somit als eine dauerhafte Maßnahme konzipiert und abgesichert.

Die Bestellung eines Inspektors mit weitgehenden Sanktionskompetenzen entspricht im Ansatz dem Vorgehen in den Markgrafentümern. Eine Neuerung und Erweiterung bildet dagegen in Nürnberg die Abfassung einer ausführlichen Ordnung, die detailliert die Aufgaben dieses Inspektors (3.1.1.-3.1.15.), der ihm zugeordneten Examinatoren und Assessoren (3.2.1.-3.2.2.) sowie die Pflichten der Stipendiaten (3.3.1.-3.3.15.) regelte. Hieraus ergibt sich ein näher zu betrachtender Codex, der gleichermaßen mentale und habituelle Richtlinien, theologische Normen und Verhaltensvorschriften aufstellt.

Am Beginn jeder Disziplinierung steht eine Erfassung und Registrierung[36]. Dementsprechend bestand die erste Aufgabe des Inspektors darin, die aus Nürnberg kommenden Stipendiaten bei ihrer Ankunft in Wittenberg sogleich zu verzeichnen und dafür Sorge tragen, daß sie sich auch korrekt in die Universitätsmatrikel eintrugen[37]. Jedem Neuankömmling mußten, wie auch bei anderen schulischen Einrichtungen üblich[38], die Statuten vorgelesen werden (3.1.1.). Nach der Registrierung folgte ein Verhör, also ein eingehendes Prüfungsgespräch, mit Ermahnung zu gottes furcht und allen andern christlichen tugenden (3.1.2.). Als verbindliche Doktrin galten selbstverständlich die Heilige Schrift, die Symbola, die Confessio Augustana[39] (1530), deren Apologie (1530) und der Corpus Doctrina. Die Studenten wurden davor gewarnt, sich auf ergerliche, und schädliche disputationes (3.1.2.) über theologische Fragen einzulassen. Dogmatische Kontroversen waren nicht im Sinne der Nürnberger Prediger und auch nicht des Rats.
Entsprechend dem bei der Prüfung festgestellten individuellen Kenntnisstand legte der Inspektor die für jeden Studenten am besten geeigneten Lektionen fest (3.1.3. sowie 3.1.11.). Er korrigierte die vierteljährlichen — nach der ursprünglichen Konzeption sogar monatlichen — argumenta, also Probeaufsätze[40] in Prosa oder in Versen (3.1.4.). Er sollte bei den Präzeptoren sowie bei den Lehrern, in den Herbergen, bei Verwandten und Freunden Erkundigungen einziehen, wie sich die Studenten in den studiis, und auch im leben (3.1.5.) verhielten, und wies sie zurecht, falls sie sich bei böser geselschafft und in verdächtigen orten (3.1.6.) aufhielten. Zumindest der Intention nach gab es also keinerlei unbeaufsichtigte Lebenssphäre.

Ebenso unterlagen die finanziellen Verhältnisse jedes einzelnen Studenten sowie der Nürnberger Nation insgesamt der genauen Kontrolle durch den Inspektor: Er achtete auf Essen, Kleidung und den sonstigen Konsum, damit niemand durch übermäßige Ausgaben in Schulden geraten sollte (3.1.7.). Für den Inhalt des Gemeinen Kastens waren die Vier Ältesten der Nation dem Inspektor rechenschaftspflichtig. Damit sollte verhindert werden, das einem verschwender etwas draus furgestreckt werde (3.1.14.). Ziel der Ausbildungsförderung war ein rationeller Einsatz der eingesetzten finanziellen Mittel. Auch das Studium wurden zunehmend durch eine Kosten-Nutzen-Rechnung geprägt.

Ob die Stipendien gut investiert wären, wurde außer in den erwähnten Hausaufsätzen vierteljährlich durch ein gemein examen (3.1.8.) getestet. Diese regelmäßigen Prüfungen[41] sorgten für eine permanente Überwachung der Studienleistungen und erinnern an schulische Verhältnisse. Viele der Wittenberger Studenten, besonders in der Theologie, hatten zuvor das Alumneum[42], die einstige sogenannte Chorschule am Heilig-Geist-Hospital in Nürnberg, besucht. Unzureichende Prüfungsergebnisse konnten zunächst eindringliche Ermahnungen zur Folge haben (3.1.9.), blieb eine Besserung aus, mußten nachlässige Studenten dem Universitätsrektor gemeldet werden, zuletzt auch dem Nürnberger Rat, den Eltern oder Verwandten und den ienigen, von welchen sie die beneficia entpfangen (3.1.10.). Bei ordnungswidrigem Verhalten konnten als schärfste Sanktion seitens der Geldgeber die Subventionen gestrichen werden, was auch die Aussichten auf eine spätere Anstellung drastisch dezimierte.

Am Ende des Studiums, vor der Rückkehr nach Nürnberg, erteilte der Inspektor mit den Examinatoren und Assessoren jedem Studenten ein eigenhändig unterzeichnetes testimonium [...], das man erßen kan, wie er sich gehalten und seinen abschied genommen hab (3.1.13.). Die Aufsicht über den gesamten Studiengang und -verlauf war somit von Anfang bis Ende durch Statuten detailliert und präzise geregelt. Am Ende des umfassenden Aufgabenkatalogs wird der Inspektor aufgefordert, alle Beschwerden und Mängel dem Rat mitzuteilen, damit die Ordnung gegebenenfalls revidiert werden könnte.

Die Pflichten der Examinatoren und Assessoren sind vergleichsweise knapp gefaßt: Sie sollten den Inspektor bei der Wahrnehmung aller seiner Aufgaben, insbesondere bei den regelmäßigen Prüfungen, unterstützen und ihren Rat dazu erteilen. Gleichzeitig sollten sie den Inspektor seins ampts erinnern (3.2.2.), falls er nachlässig wäre, fungierten diesem gegenüber also auch als Kontrollorgan.

Detailliert legt die Ordnung die Pflichten der Stipendiaten aus Nürnberg fest[43]. Im wesentlichen entsprechen diese Vorschriften vice versa den beschriebenen Aufgaben des Inspektors, umfassen also sämtliche Lebensverhältnisse (sozialen Umgang, Finanzen, Wohnung, Kleidung, Nahrung) ebenso wie den genauen Studiengang (Lehrplan, Prüfungen). Die Studenten sollten dabei "aller christlichen tugenden sich befleißen" (3.3.4.).

Bei ihrer Einschreibung mußten sie zunächst ein Gehorsamsgelöbnis[44] ablegen (3.3.1., hierzu auch 3.3.8.). Die Auswahl ihrer Präzeptoren, von Wohnung und Tisch, also der Koststelle (3.3.2.), sollte im Einvernehmen mit dem Inspektor und den Vier Ältesten getroffen werden. Dasselbe galt für den Besuch der empfohlenen Lektionen (3.3.3.). Grundsätzlich waren die Studenten dazu gehalten, sich fleißig zu gotes wort [zu] halten und bei der einfeltigen christlichen lere wie dieselbige in der witebergischen kirch, und schul getrieben wird zu bleiben (3.3.4.). In Konfliktsituationen sollten sie stets den Rat des Inspektors einholen (3.3.5., auch 3.3.14.). Weitere Vorschriften betrafen die Einhaltung der vorgeschriebenen Gesprächs- und Prüfungstermine (3.3.6. und 3.3.7.). Sie sollten einen christlichen, löblichen, und unsträfflichen wandel (3.3.9.) führen, also sich von Spielen, Eß- und Trinkgelagen sowie Unzucht fernhalten. Ebenso waren unbewilligte Eheschließungen verboten. Bei den Lektionen an der Universität galt Anwesenheitspflicht (3.3.10.). Nur mit ausdrücklicher Erlaubnis durften die Studenten sich aus Wittenberg entfernen (3.3.11.). Schulden aufzunehmen war allenfalls in beschränktem Umfang zulässig (3.3.12.). Auch für die Kleidung galten strenge Vorschriften[45] (3.3.13.). Besondere Gefahren für die moralische und finanzielle Lage der Studenten befürchtete man offenbar durch Hochzeiten, wo sie übermäßig Geld verbrauchen und in schlechte Gesellschaft geraten könnten. Daher wurde eine Teilnahme nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Inspektors gestattet (zu 3.3.9.).

Ein weiteres Problem bildete der Transfer der Stipendienzahlungen von Nürnberg nach Wittenberg. Die Überweisungen wurden durch Nürnberger Kaufleute abgewickelt, welche die Messe in Leipzig besuchten. Jeweils zu den Messeterminen bestand, wie der Theologiestudent Lazarus Peuschel († 1562) 1548 berichtet[46], bei den Wittenberger Studenten die Neigung, jeweils an Philipp und Jakob (1. Mai) und an Michaelis (29. September) das Geld direkt in der sächsischen Wirtschaftsmetropole abzuholen. An der Universität mußten während dieser Zeit die Lektionen ausfallen, damit die Studenten nichts an dem studiren versaumen[47]. Teilweise konnten sie in Leipzig gleichzeitig Bücher besorgen, vermutlich gaben sie einen Teil ihrer Zuwendungen aber auch für andere Zwecke aus. Um dies zu unterbinden, legte die Inspektionsordnung 1569 fest, daß aus der Nürnberger Nation ein Ausschuß gebildet werden sollte, der berechtigt war, die Stipendiengelder in Leipzig an den beiden üblichen Zahlungsterminen in Empfang zu nehmen und von dort nach Wittenberg zu überbringen. Erst hier sollte die Zuteilung an die einzelnen Studenten erfolgen.

Zumindest der Intention nach unterstanden die Nürnberger Studenten in Wittenberg also einer alle Lebensbereiche umfassenden Reglementierung und Kontrolle. Handelt es sich dabei nun um ein spezifisch frühneuzeitliches Phänomen?

Einige Elemente wie Treueide, Gehorsamspflicht, Kleidungsvorschriften usw. finden sich in Nürnberg auch schon Mitte des 14. Jahrhunderts in Schulregeln[48]. Reinhard Jakob konstatiert bereits für die mittelalterlichen Schulen eine "disziplinarische Durchdringung des Lernens"[49]. Schriftliche Verpflichtungen von Studenten wurden regelmäßig auch bei der Konhofer’schen Stiftung in Nürnberg seit 1452 verlangt[50]. Allerdings zeigt sich in der vorliegenden Inspektionsordnung mit ihren detaillierten Vorschriften eine verstärkte Tendenz zu einer vollständigen Überall, wo finanzielle Transfers stattfinden, erwarteten die Geldgeber auch entsprechende Gegenleistungen und versuchen, deren Verbindlichkeit festzulegen.Kontrolle und Disziplinierung des Studiums.

Wie der Vergleich zeigt, ist die Reichsstadt Nürnberg mit ihren Maßnahmen durchaus kein Einzelfall. So hatten sich die dortigen Prediger bei der Begründung für die von ihnen geforderte Disziplinierung der Studenten neben anderen Beispielen zwar auf die benachbarten markgräflichen Fürstentümer berufen, doch faktisch ging die Reichsstadt voraus.

Am 10. Februar 1586, also etwa 16 Jahre später, erließ Markgraf Georg Friedrich in Königsberg für das Fürstentum Brandenburg-Ansbach eine ähnliche Stipendiaten-Ordnung[51]. Deren Vorschriftenkatalog legt die Schlußfolgerung nahe, daß Konzeption und Inhalt unmittelbar auf das Nürnberger Modell[52] von 1569 zugreifen. So enthält das erste Kapitel Vom Ambt eines verordenten Inspectoris die folgenden Punkte: an erster Stelle einen Gehorsamseid der Stipendiaten gegenüber dem Inspektor und den Statuten (M 1.1. vgl. N 3.1.1.), die Sorge um Kost und Wohnung der Stipendiaten sowie Besuch geeigneter Lektionen (M 1.2. vgl. N 3.1.3. und N 3.1.7.), die Aufsicht über Studienfortschritte (M 1.3. vgl. N 3.1.4.), die Lerninhalte entsprechend der Doctrina Catechetica (M 1.4. vgl. N 3.1.2.), die Sprachkenntnisse (M 1.5. ohne Entsprechung), monatliche Stilübungen (M 1.6. vgl. N 3.1.4.), vierteljährliche Deklamationsübungen (M 1.7. ohne Entsprechung), geeignete theologische Lektionen (M 1.8. vgl. N 3.1.11.), eine spezielle Ausbildung zum Kirchen- und Schuldienst oder als Kantor (M 1.9 ohne Entsprechung), jährliche Examen in Katechetik, Philosophie, ‚artes‘ und Sprachen (M 1.10. vgl. N 3.1.8.), Probeschriften (M 1.11. vgl. auch N 3.1.4.), Berichte über die Stipendiaten mit Verwendungsvorschlägen und Einsendung der Probeschriften nach Ansbach (M 1.12. vgl. N 3.1.13. und 3.1.15.), also eine Fortführung der bereits seit 1546 bestehenden Praxis, die Aufsicht über eine ordnungsgemäße Lebensweise (M 1.13. vgl. N 3.1.5.), die Bestellung von Studenten zur Aufsicht über Kommilitonen (M 1.14. ohne Entsprechung), Ermahnungen bei Verstößen, gegebenenfalls Berichte an die Regierung (M 1.15. vgl. N 3.1.10.), die Abholung der Stipendiengelder an den Messeterminen in Leipzig (M 1.16. vgl. zu N 3.3.11.), die Verwendung der Gelder (M 1.17. vgl. zu N 3.1.11.), Maßnahmen gegen Verschwendung (M 1.18. vgl. N 3.1.14.), die Erlaubnis zur Abreise aus Wittenberg sowie Hilfe im Krankheitsfall (M 1.19. vgl. N 3.1.13.) und zuletzt die Bestellung des ältesten Magisters zur Unetrsützung für den Inspektor bei den Prüfungen (M 1.20. vgl. N 3.1.8.).

Das zweite Kapitel Vom Ambt der Stipendiaten umfaßt analog Vorschriften über Gottesfurcht (M 2.1. vgl. N 3.3.4.), die Verpflichtung auf ein Theologiestudium (M 2.2. ohne Entsprechung), die Lerninhalte (M 2.3. vgl. N 3.3.4.), die Sprachkenntnisse (M 2.4. ohne Entsprechung), Stilübungen (M 2.5. ohne Entsprechung), Lektionen entsprechend der Empfehlung des Inspektors (M 2.6. vgl. N 3.3.3.), den Gebrauch der lateinischen Sprache (M 2.7. ohne Entsprechung), die Anwesenheitspflicht bei den Examensterminen (M 2.8. vgl. N 3.3.6.), den Erwerb des Magistergrads nur mit Zustimmung des Inspektors (M 2.9. ohne Entsprechung), Koststelle und Wohnung (M 2.10. vgl. N 3.3.2.), keine Beteiligung an religiösen Auseinandersetzungen (M 2.11. vgl. N 3.1.2. und 3.3.4.), die Wiederholung der Doctrina Catechetica an Sonn- und Feiertagen (M 2.12. ohne Entsprechung), Gehorsam gegenüber den Universitätsstatuten, der vorliegenden Ordnung und dem Inspektor (M 2.13. vgl. N 3.3.8.), die Schlichtung von Konflikten durch den Inspektor (M 2.14. vgl. N 3.3.5.), das Verbot, Hochzeiten zu besuchen (M 2.15. vgl. Ergänzung zu N 3.3.9.), das Unzucht- und Heiratsverbot (M 2.16. vgl. N 3.3.9. mit Ergänzung), Kleidungsvorschriften (M 2.17. vgl. N 3.3.13.), das Verbot von Glücksspielen (M 2.18. vgl. N 3.3.9.), die Forderung nach Aufrichtigkeit (M 2.19.), eine Abreise von der Universität nur mit Erlaubnis des Inspektors (M 2.20. vgl. N 3.3.11.), das Verbot, Schulden aufzunehmen (M 2.21. vgl. N 3.3.12.), eine Offenlegung der finanziellen Verhältnisse (M 2.22), eine Anzeigepflicht von Verstößen gegen die Statuten (M 2.23. ohne Entsprechung) und schließlich die Verlesung der Statuten bei den halbjährlichen Examen (M 2.24. vgl. N 3.1.1.).

Die markgräfliche Inspektionsordnung enthält mit ihrer Verknüpfung von theologischen Richtlinien und konkreten Verhaltensmaßregeln sehr deutliche Parallelen zu der vorangegangenen Nürnberger Ordnung. Diese inhaltliche Nähe der beiden Dokumente dürfte nicht nur durch für die Frühe Neuzeit typische Tendenzen, sondern auch durch ein unmittelbares personales Moment bedingt sein: Der 1586 für die markgräflichen Stipendiaten zum Inspektor bestellte Professor Salomon Albertus[53] (1540-1600) war in Nürnberg geboren und hatte als Alumne die dortige Spitalschule besucht. Seit 1560 studierte er in Wittenberg, wo er später Kenntnis der Nürnberger Statuten für Stipendiaten erlangt haben muß. Seit 1575 lehrte Albertus in Wittenberg Physik und seit 1577 Medizin. Nach seinem Gutachten wurde 1586 für das Markgrafentum eine eigene Inspektions-Ordnung abgefaßt, offensichtlich orientiert an dem reichsstädtischen Muster.

Zwischen der Reichsstadt Nürnberg und den benachbarten Markgrafentümern gab es also — ungeachtet der sonstigen territorialen Konflikte — ebenso wie in der Kirchenverfassung[54] auch bei der Disziplinierung der Studenten eine weitgehende Koordination und Übereinstimmung. Als wirksames Instrument zur Sanktionierung des gewünschten Sozialverhaltens konnten hierfür schon im 16. Jahrhundert die Stipendien genutzt werden.

Unter dem Aspekt der Territorialisierung ist es bemerkenswert, daß das Stadtregiment und ähnlich auch die markgräfliche Regierung durch ihre Vertreter an einer Universität außerhalb des eigenen Territoriums relativ weitreichende Kontrollfunktionen wahrnehmen ließen. Auf Dauer hat sich dieser Versuch allenfalls eingeschränkt bewährt.

Die Nürnbergische Stipendiateninspektion von 1569 bildet nur eine Zwischenstation auf dem Weg dazu, daß der Nürnberger Rat aus mehreren Gründen mit der Akademie in Altdorf[55] seit 1578 für die gelehrte Ausbildung der aus seinem Territorium[56] stammenden Studenten eine eigenständige Lösung etablierte. Insofern wird auch eine Zäsur in der Territorialisierung des Bildungswesens markiert: die Inspektionsordnung kann zur Vorgeschichte der späteren Nürnbergischen Universität in Altdorf gezählt werden. Die Gründung einer Hochschule im eigenen Territorium erwies sich zumindest für die Reichsstadt Nürnberg auf längere Sicht als der besser geeignete Weg, um neben anderen Effekten auch die intendierte stärkere Kontrolle und Disziplinierung der Studenten zu erreichen.

Christliche Tugenden und christliche disciplin galten sowohl in den fränkischen Markgrafentümern als auch in der Reichsstadt Nürnberg im 16. Jahrhundert als zentrale Leitbilder. Dabei wird auch ein unmittelbarer konfessioneller Bezug erkennbar, denn die Initiative zur Normierung und Kontrolle des Studiums ging zumindest in Nürnberg, wie sich den Akten entnehmen läßt, eindeutig von der Geistlichkeit aus. Der Bürgermeister war 1569 von den Herrn Predicanten etlich mal angeredt worden, das ein noturft [...], das Inen [den Studenten] ein Inspector verordent[57]werde. Das städtische Regiment folgte in seiner Reaktion weitestgehend deren Vorschlägen und übernahm das von theologischen Prinzipien geprägte Konzept zur Disziplinierung der Studenten. Gerade in der herausragenden Wirksamkeit des Geistlichen Moritz Helings ist der Kontext einer stärkeren Konfessionalisierung der Hochschulausbildung unmittelbar faßbar.

Insgesamt diente die Ausbildung weniger der Entfaltung individueller Fähigkeiten, sondern war primär bedarfsorientiert auf die Besetzung bestimmter Ämter durch eine gelehrte Elite in Kirche und Verwaltung zugeschnitten. Damit rückte ein klar definiertes Qualifikationsprofil der Absolventen stärker in den Vordergrund. Für eine entsprechende zielorientierte Selektion wurde in den Markgrafentümern 1546 zunächst eine auf die Person eines Professors bezogene Studienaufsicht in Wittenberg eingerichtet. Demgegenüber markieren die Nürnberger Ordnung von 1569 und analog die markgräfliche von 1586 mit ihren detaillierten, formalisierten Vorschriften zu personalen, finanziellen und administrativen Aspekten sowie in ihrem rationalen, institutionellen Charakter eine höhere Stufe in dem Prozeß einer fortschreitenden Studienreglementierung und -kontrolle.

Allerdings steht zumindest das Nürnberger Beispiel dabei durchaus in einer längeren Reihe von Ordnungen seit dem 14. Jahrhundert, deren Absicht stets darin bestand, das Bildungswesen von der Bestallung der Lehrer über die Zulassung bestimmter Schüler bis zum Lernprogramm präzise zu regeln[58].

In den schriftlich fixierten Satzungen und Statuten, die — als ein konstitutives Element jeder städtischen Ordnung — spätestens seit dem 13. Jahrhundert die Aufgaben und Pflichten der Bürger sowie die meisten sozialen, politischen, rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen regelten, zeigt sich sehr deutlich, daß der Ansatz umfassender reglementierender Eingriffe in die Lebensverhältnisse des Einzelnen keineswegs erst mit der Ausbildung des frühmodernen, absolutistischen Staates zu beobachten ist. Die Landesherren der größeren Flächenstaaten lehnten sich teilweise an städtische Organisationsformen[59] an. Auch das Faktum von Inspektionsordnungen für Studenten bildet insofern kein spezifisch frühneuzeitliches Phänomen. Eine verschärfte Disziplinierung beginnt nicht erst nach der Reformation, vielmehr war — und ist — das gesamte Bildungswesen zumindest in den Städten als ein sensibler Bereich und Indikator[60] sozialer Prozesse von Beginn an durch dezidierte Vorschriften[61] geprägt. Die seit dem 15. Jahrhundert immer häufigeren Stipendien für Studenten wirken dabei als ein besonders geeignetes Instrument, um im Rahmen einer forcierten Sozialkontrolle und -disziplinierung die Wahrung habitueller und theologischer Normen zu sanktionieren.
 


Anhang

Edition der Ordnung der Nürnberger Stipendiaten-Inspektion in Wittenberg


Conceptum und Ordnung der Nurmbergischen Stipendiaten Inspection tzu Vitenberg.1569.

[1r] Ordnung der Inspection zu witeberg.

Weil ein Erbar Rat unsere gebitende herrn, glaubwirdig berichtet, und gute wißenschafft haben, das etliche aus irer burger kindern, und stipendiaten, zu witeberg, beide in iren studiis, und dann auch im leben, nicht zum besten [ras.] halten, und der privilegien, und freiheiten misbrauchen, Erkennen sie sich schuldig, nicht allein alhie, sondern auch an dem ort zu christlicher disciplin beforderung zuthun, und wollen hiemit dem Magnifico & Rectori, und der uniuerßitet regiment die hand raichen, auff das an inen kein mangel erscheine. zu dißer handraichung achten sie dreulich, den irigen einen Inspectorem zuverordnen, welchen sie auch sovil an dem ort geburt, etliche statuta, und gleichfals der Iugend ordnung, darnach sich ein ider zuerhalten, gegeben haben. [gestr.: solche sol alhie auffs kurtze gefast, nacheinander verzaichnet werden.] wie solches undterschiedlich hernach volget. [zurück]

(1.) [1v]Das erste stuck von der person des Inspectoris, der Examinatorum und Assessorum.

Alhie siehet ein Erbar Rat für rattsam, und gut an, das zu dem ampt der Inspection, einer aus den furnemsten professoribus artium, und philosophicæ sol verordnet werden, der weil inen auch wol bewust, das der herr M: Sebastianus Dietrich zu christlicher disciplin geneigt, und ein ernstes auffmercken auff der Iugend studia hat, wollen sie in, so fern er seiner gelegenheit sein möchte, dartzu deputirt haben. Wolten auch gern das der herr M: Caspar Cruciger, und M: Esromius Rudinger zu den Examinibus, welche alle virteil iar sollen gehalten werden, sich brauchen lißen, zu den dreien sollen die vier eltisten des gemeinen castens, der Noriberger Nation, als beisitzer, alzeit gezogen werden. [zurück]

(2.) Das ander stuck von dem stipendio, und vererhungen.

[2r] der herr Inspector sol mit einem geburlichen stipendi, und darnach die Examinatores, und Assessores, von wegen irer tragenden muhe, mit einer benenten vererhung bedacht werden.

Und, sovil den Inspectorem belangt, sollen im ierlich 50 fl. gereicht werden, [gestr.: dartzu der Erbar Endres Beham, burger alhie, 30 fl. zugeben sich gernwilliglich erboten hat.]

Den beiden Examinatoribus, und Assessoribus sollen zur vererhung [marg.: 40; gestr.: 34] fl. gegeben werden, davon den beiden Examinatoribus [marg. 24; gestr. der halbe teil] gebüren, damit sie zuthun haben was sie wollen [marg.: die 16 fl.; gestr.: der ander halbe teil] gehöre, den vir Eltisten aus der Nation, denen sol frei gelaßen sein, das sie ir angebürnus entweder in iren nutz gar wenden, oder aber ein teil in den gemeinen casten legen. zu dißem [marg.: des Inspectoris stipendio, und dann] der Examinatorum, und Assessorum vererhung, wil [gestr.: obgemelter] Endres Beham [marg.: gestr.: ierlich zu ewigen zeiten] burger alhie, ierlich und zu ewigen zeitten 50 fl. raichen.

Und sol dis gelt auff zwei termin nemlich auff ostern der halbe teil, und dann auff Michaelis der ander halbe teil erlegt werden. [zurück]

(3) [2v] Das dritte stuck von dem Ampt des Inspectoris, Assessorum, [gestr.: und] Examinatorum und studenten.

(3.1.) Vom Ampt des Inspectoris

(3.1.1.) Furs erste sol er alle Noriberger furnemlich aber eins Erbarn Rats, und gemeiner stad stipendiaten, wen sie gen witeberg gelangen, auffzaichnen, und sie in den gehorsam annemen, sie auch dahin halten, das sie sich von stund an, von dem Magnifico D: Rectore, in die matriculam laßen einschreiben, und einem iden die statuta und ordnung, darnach er sich zurichten hab, vorlesen. [zurück]

(3.1.2.) Furs andre, das er einen ieden verhören, und nach gehaltenem Examine, in zu gottes furcht und allen andern christlichen tugenden vermanen, In auch trewlich dahin weisen, dies er bei der gesunden lere wie dieselbige in der heiligen schrifft gegründet, In die symbola zusammengezogen, und in die Augsburgische confeßion, und Apologia, und gantzen [3r] Corpus Doctrina gefast, bleibe, sich in keine ergerliche, und schädliche disputationes einlaße, keinen [?] in der lere, und profanation in den sacramenten anneme, oder darein verwillige. [zurück]

(3.1.3.) Furs dritte. sol er einem iden die Lectiones in specie anzeigen, die sie publice hören sollen, und dieselbige namhafftig machen. [zurück]

(3.1.4.) Furs vierde. sol er sie mit fleis dartzu halten, und ernstlich von inen begeren, das im ein ider alle [marg.: virteil iar; gestr. monat] ein argument soluta, oder ligata oratione exhibine, die er inen auch corrigirn sol. [zurück]

(3.1.5.) Furs Fünffte, sol er fleißig nach fragen, bei den primatis præceptoribus, in den herbergen, auch bei denen so inen verwand, und teglich mit inen umbgehen, wie sie sich beide in den studiis, und auch im leben verhalten. [zurück]

(3.1.6.) Furs sechste. sol er keinem gestaten das er bei böser geselschafft, und in verdächtigen orten zu [?] gehe, und da er in erfarung kompt, das sich einer zu untüchtiger geselschafft geschlagen, mit ernst dran [3v] sein, das er zu rascher zeit, ehe dann er darinne verharret, widerumb zu recht gebracht werde. [zurück]

(3.1.7.) Furs siebende. sol er keinem nachlassen das er mit essen, und [?] kleidung, und dergleichen, grossen uncosten treibe, sich in der zerung nicht veruffe, damit er in schulde nicht entrinne [marg.: sie auch darin halten] das [gestr.: auch] ein ieder seinen veter, der im nicht zuvil borgen sol, und wen er sonsten zuthun schuldig, zu rechter zeit zale, und zufriden stelle. [zurück]

(3.1.8.) Furs achte. sol er alle virteil iar, auff dartzu bestimpte, und gewisse zeit, ein gemain examen anstellen, und die Examinatores, und Assessores dartzu beruffen. Er sol auch ein gelegen ort dartzu erwelen, und benennen. [zurück]

(3.1.9.) Furs Neunde. wen sich es in gehaltenem examine befunden, das einer oder mer, in iren studiis hinlessig gewesen, und ein sträfflich leben gefüret, sol er sie zur besserung vermanen, mit bedrewung der gebürlichen straffe, so ferne keine besserung folgen wird. [zurück]

(3.1.10.) [4r] Furs zehende. wen sie muttwilliger weisse die bedrewung verachten, und keine besserung an inen zugewarten, sol er solchs an den Magnificum D: Rectorem gelangen laßen, so aber das alles unfruchtbar, einem Erbarn Rat, unßern gebittenden herrn vermelden, oder aber iren Eltern, freunden, und den ienigen, von welchen sie die beneficia entpfangen, und unterhalten werden, zu wißen thun, auff das die gebürliche wege mit inen mügen furgenomen werden. [zurück]

(3.1.11.) Furs aillfte, sol auch, nach den gehaltenen examinibus, einem iden, in betrachtung seines verstans, und geschicklichkeit, weiter angezigt werden, was er für lectiones hören sol, mit richtiger anleitung, wie er nutz daraus schaffen, und sich derselben beßern möchte. [zurück]

(3.1.12.) Furs zwolffte. sol er keinem gestatten [marg.: sich one vorwißen der eltern, freunde vormunde & heimlich zuverheiraten, auch nicht] on sein [erlaubnus], über land zureisen, und etliche tage außen zubleiben, durch welche unnötige reisen, sie ire studia versewmen, und das gelt unnützlich verzeren, so sol er auch sonsten durchaus nicht drauff geben, das sie nicht aus [marg.: andern] nichtigen und liederlichen ursachen, nie lectiones publicas, und primatas unter wegen laßen. [zurück]

(3.1.13.) Furs dreizehende, wen einer abgefodert wird, oder aus erheblichen ursachen sich anderswohin, aus rat [der] eltern, oder freunde, oder aus günstiger bewilligung derer, von welchen sie verlegt werden, zubegeben willens, sol im der Inspector, mit der Examinatorum, und Assessorum händen underschriben, guttwilliglich ein testimonium mitteilen, das man erßen kan, wie er sich gehalten, und seinen abschied genomen hab. [zurück]

(3.1.14.) Furs vierzehende, sol er von den 4 Eltisten des gemeinen castens, in beiwißen der beiden herrn Examinatorum, ordentliche rechnung fodern, und sehen was fur barschafft im casten vorhanden, und nicht nachgeben, das einem verschwender etwas draus furgestreckt werde. Auch die ienigen, so etwas darin schuldig dahin halten[5r] das sie zu rechten zeit haben, und verhütten das hinfort keinem, one vergwissung, etwas dargeliehen werde. [zurück]

(3.1.15.) Furs funffzehende, sol er schuldig sein seine beschwerung, und mängel, zu ieder zeit alhieher gelangen zulaßen, auff das derfalsige geendert, und, durch zeitlichen rat [?] beßerung mögen gezogen werden. [zurück]

(3.2.) Vom Ampt der Examinatorum, und Assessorum.

(3.2.1.) Furs erste sollen die Examinatores, und Assessores, dem Inspectori zu alle dem, was zu den Examinibus vonnöten, und [gestr.: zu] gutter zucht, der Iugend zum besten geraichen möchte, nach den vorgehenden statutis, trewlichen beistand geleisten, und im, zu ider zeit, so im die sachen zu schwer fallen wolten, ir ratsam bedencken mitteilen. [zurück]

(3.2.2.) Furs ander, sollen [marg.: sie] auch befugt sein dem herrn Inspectori, so ferne an im ein mangel sein möchte, glimpflich ein zureden, und in seins ampts erinnern. [zurück]

(3.3.) [5v] Vom Ampt der Studenten.

(3.3.1.) Furs erste sollen die scolaster schuldig sein, so bald sie gen witeberg komen, sich bei dem Inspectore anzuzeigen, sich einschreiben laßen, und im gehorsam zu sein angeloben. [zurück]

(3.3.2.) Furs ander, sollen sie mit seinem und der Eltisten rat, einen præceptorem, so sie des notturfftig, eligirn, desgleichen auch ein wonung bestehen, und eine[n] tisch annemen. [zurück]

(3.3.3.) Furs dritte, sollen sie auch nach gehaltenem examine, und erkendnus des Inspectoris, die lectiones hören, zu welchen sie tüchtig erkand werden. [zurück]

(3.3.4.) Furs vierde, sollen sie fürnemlich sich fleißig zu gotes wort halten, bei der einfeltigen christlichen lere wie dieselbige in der witebergischen kirch, und schul getrieben wird, bleiben, allerlei irrige meinungen, in der lere, und sacramenten, fliehen, und aller christlichen tugenden sich befleißen. [zurück]

(3.3.5.) Furs funffte. sollen sie inen selbst in schweren fürfallenden sachen nicht zuvil trawen, sondern sich bei dem Inspectore rats erholen. [zurück]

(3.3.6.) Furs sechste, wen sie von dem Inspectore erfodert werden, zu ider zeit gehorsamlich, und mit guttem willen erscheinen, und sich auff sein ermanen nicht absentiren, auch die argumenta [marg.: so sie selbsten sollen gemacht, und mit iren händen geschriben haben, mit sich bringen; gestr.: zu rechter zeit offerirn]. [zurück]

(3.3.7.) Furs siebende. sich in den Examinibus, wen sie von dem Inspectore, und examinatoribus gefragt werden, bescheidenlich erzeigen, und vernünfftige antwort geben. [zurück]

(3.3.8.) Furs Achte, da sie uberwiesen worden, das sie unrecht gethan, sich zur beßerung schicken, gehorsam sein, die wortstraffen gutwilliglich annemen, und folgen. [zurück]

(3.3.9.) Furs Neunde, sollen sie sich alles spielens, freßens, sauffens, un[6v]zucht, und dergleichen untugend enthalten, und einen christlichen, [gestr.: und] löblichen, und unsträfflichen wandel füren. [marg.: sich auch one vorwißen der Eltern freunde vormundt, und patronen nicht verheiraten.] [zurück]

(3.3.10.) Furs zehende. one erhebliche, und redliche ursachen von den lectionibus sich nicht absentirn. [zurück]

[Nachträge]

(3.3.11.) ø Furs ailffte. Aus der stad, one erlawbnus des Inspectoris, sol keiner uber land reißen. [zurück]

(3.3.12.) Ð Furs zwelffte. Nicht zerhafftig sein, auch nichts, hinder vorwißen des Inspectoris aufborgen, und so sie etwas schuldig, ire creditores zu rechter zeit zu fride stellen. [zurück]

(3.3.13.) Furs dreizehende. In der kleidung sich from aingezogen, und erlich erzeigen. [zurück]

(3.3.14.) Furs vierzehende. So sich etwas irriges, und etwa eine uneinickeit zwischen inen zutrüge, solches an den Inspectorem zubringen, auff das er verhöret, und beigelegt möge werden. [zurück]

(3.3.15.) Furs fünffzehende. Nach verfloßen ire zeit sol sich keiner von dannen hinweg begeben, one vorwißen, erlawbnus, und testimonium des Inspectoris. [zurück]

Beschlus

Diese statuta sollen sich referiren auff das vorgehende, und so ferne etwas übersehen, das zu guter zucht dienlich, sol der Inspector macht haben, in specie die sachen zu erkleren, und der iugend zum besten, sie des zuerinnern befugt sein.

Alles auff beßerung

Decretum in Consilio Norimbergensi. 16 [subscr.: Decembris; gestr.: Novembris] 1569.

[8r] [gestr.: Hæ parmentæ (si ita visum fuerint amplissimo senatui) adiiciantur prioribus statutis.]

(zu 3.3.9.) ø Ad 9 addatur hoc membrum. Weil auch wißentlich, das scolastici auff den höchzeiten vil gelt verzeren, in allerlei verderbte gesellschafft geraten, und eingeflochten werden, und [marg.: anleitung; gestr.: zuneigung] zusündigen bekomen, sol keiner one verwilligung des Inspectoris, auff die hochzeiten gehen, viel weniger das platzmeister ampt, wie esgenant wird, verwalten. [zurück]

(zu 3.3.11.) Ð Ad 11: Und sollen sie den uncosten einzuziehen, einen ausschus, aus der nation machen, und die dartzu erwelten gen leipzig, mit den handschrifften, abfertigen, das sie, in beiwisen des herrn Inspectoris, so ferne er selbst vorhanden, oder aber eines andern professoris, von den kauffleuten die stipendia einnemen, und dem Inspectori, oder professori, das empfangene gelt zustellen, das ers mit sich auff witeberg füre, und dasselbs einem iden sein anbebürnus uberantworte. [zurück]
 


Fußnoten:

Ratsbuch im Staatsarchiv Nürnberg (StAN), Rep. 60 b (RB) Nr. 34, Bl. 11r. [zurück]
Conceptum und Ordnung der Nurmbergischen Stipendiaten Inspection tzu Vitenberg. .1569. Losungamt Lade 68 Nr. 10a, jetzt: Stadtarchiv Nürnberg (StadtAN) A 26 (Abg. StAN) Rep. 80 B Nr. 352 (früher: StAN, S. I L. 177 No 31.). Edition der bisher nicht edierten Stipendiateninspektionsordnung im Anhang, S. 172-176. [zurück]
Waldemar Kampf, in: Neue Deutsche Biographie (NDB) 6, 1964, S. 205f. (ND 1971); Reinhard Seyboth, Georg Friedrich d. Ä., Markgraf von Brandenburg-Ansbach-Kulmbach, Herzog in Preußen (1539-1603), in: Fränkische Lebensbilder 14, hg. v. Alfred Wendehorst, Neustadt/Aisch 1991, S. 84-104. [zurück]
Concept - Ordnung Wie es mit denen Stipendiaten bey der Universitæt Wittenberg zu halten, vom 10. Febr. 1586 in: StAN, Ansbacher Oberamtsakten (AOA) Nr. 136 a; hierzu auch Hermann Jordan, Reformation und gelehrte Bildung in der Markgrafschaft Ansbach-Bayreuth. Eine Vorgeschichte der Universität Erlangen, 1. Tl. (bis gegen 1560) (Quellen und Forschungen zur bayerischen Kirchengeschichte I/1), Leipzig 1917, S. 331; 2. (Schluß)Tl. (1556-1742), bearb. u. hg. v. Christian Bürckstümmer, Leipzig, Erlangen 1922, S. 33. [zurück]
5 Rudolf Endres hat für die Erforschung der Zusammenhänge zwischen Bildungswesen und Sozialstruktur speziell in Franken maßgebliche Erkenntnisse und Impulse gefördert und weitergegeben. Das differenzierte Schulwesen der Reichsstadt Nürnberg bildet dabei immer wieder einen der Schwerpunkte. Von den zahlreichen Arbeiten hierzu können hier nur wenige, grundlegende Studien genannt werden: Rudolf Endres, Sozial- und Bildungsstrukturen fränkischer Reichsstädte im Spätmittelalter und in der Frühen Neuzeit, in: Literatur in der Stadt. Bedingungen und Beispiele städtischer Literatur des 15. bis 17. Jahrhunderts, hg. von Horst Brunner, Göppingen 1982 (Göppinger Arbeiten zur Germanistik 343), S. 37-72; ders., Das Schulwesen in Franken im ausgehenden Mittelalter, in: Studien zum städtischen Bildungswesen des späten Mittelalters und der frühen Neuzeit. Bericht über Kolloquien der Kommission zur Erforschung der Kultur des Spätmittelalters 1978 bis 1981, hg. v. Bernd Moeller, Hans Patze u. Karl Stackmann, Göttingen 1983 (Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen, philologisch-historische Klasse, 3. F. 137), S. 173-213; ders., Das Bildungswesen in Nürnberg zur Zeit der Reformation, in: Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Stadt Nürnberg 71, 1984, S. 109-129; ders., Stadt und Umland im bildungspolitischen Bereich im Spätmittelalter und in der Frühneuzeit, in: Städtisches Um- und Hinterland in vorindustrieller Zeit, hg. v. Hans K. Schulze, Köln, Wien 1985, S. 157-182; ders., Städtische Kultur und Staat. Das Bildungs-wesen und die Kulturpflege in den fränkischen Städten, in: La Ville, la Bourgeoisie et la Genèse de l'État Moderne (XIIe-XVIIIe siècles), Actes du colloque de Bielefeld (29.11.-1.12.1985), hg. v. Neithard Bulst u. J[ean]-Ph[ilippe] Genet, Paris 1988, S. 323-338; Handbuch der Geschichte des bayerischen Bildungswesens, hg. v. Max Liedtke (HGBB), 1. Bd.: Geschichte der Schule in Bayern. Von den Anfängen bis 1800, Bad Heilbrunn/Obb. 1991; ders., Das Schulwesen in Franken zur Zeit der Reformation, in: Zeitschrift für bayerische Kirchengeschichte 63, 1994, S. 13-29. [zurück]
  6   Der von Gerhard Oestreich, Strukturprobleme des europäischen Absolutismus, in: ders., Geist und Gestalt des frühmodernen Staates, Berlin 1969, S. 179-197 für die Frühneuzeitforschung entwickelte Begriff der „Sozialdisziplinierung“ bildet weiterhin eine zentrale Kategorie zur Beschreibung grundlegender historischer Prozesse. Allerdings wird der Begriff zunehmend auch modifziert. Vgl. Winfried Schulze, Gerhard Oestreichs Begriff ”Sozialdisziplinierung in der frühen Neuzeit”, in: Zeitschrift für historische Forschung 17, 1987, S. 265-302; Michael Prinz, Sozialdisziplinierung und Konfessionalisierung. Neuere Fragestellungen in der Sozialgeschichte der frühen Neuzeit, in: Westfälische Forschungen 42, 1992, S. 1-25; Institutionen, Instrumente und Akteure sozialer Kontrolle und Disziplinierung im frühneuzeitlichen Europa. Institutions, Instruments and Agents of Social Control and Discipline in Early Modern Europe, hg. von Heinz Schilling unter redaktioneller Mitarbeit v. Lars Behrisch, Frankfurt/Main 1999 (Ius commune. Studien zur europäischen Rechtsgeschichte, Sonderheft 127); zuletzt: Ulrich Behrens, „Sozialdisziplinierung“ als Konzeption der Frühneuzeitforschung. Genese, Weiterentwicklung und Kritik - Eine Zwischenbilanz, in: Historische Mitteilungen der Ranke-Gesellschaft 12, 1999, S. 35-68. Speziell zu Nürnberg vgl. Werner Buchholz, Anfänge der Sozialdisziplinierung im Mittelalter. Die Reichsstadt Nürnberg als Beispiel, in: Zeitschrift für historische Forschung 18, 1991, S. 129-147. [zurück]
7   Indirekt läßt sich den zu analysierenden Texten auch entnehmen, welche disziplinarischen Verfehlungen bei den Studenten in Wittenberg vorkamen oder ihnen zur Last gelegt wurden. Zum studentischen Leben im allgemeinen vgl. weiterhin Friedrich Schulze u. Paul Ssymank, Das deutsche Studententum von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart, 41932 (Studentenhistorische Bibliothek 4, ND Schernfeld 1991). [zurück]
8  Die historische Elitenforschung hat in jüngeren Arbeiten neuen Auftrieb erfahren, allerdings setzt sie thematisch überwiegend in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts ein. Für aktuelle Information vgl. im Internet das Forschungsprojekt ”Kontinuitäten oder revolutionärer Bruch? Eliten im Übergang vom Ancien Régime zur Moderne (1750-1850)” (Institut für Europäische Geschichte, Mainz, Heinz Duchhardt; vgl. http://www.inst-euro-history.uni-mainz.de/for/kontin.htm 29. 5. 2000 / 8. 6. 2000), ”Elitenwandel in der gesellschaftlichen Modernisierung: Adel und bürgerliche Führungsschichten in Deutschland 1750 — 1933” (Technische Universität Berlin, Heinz Reif, Humboldt-Universität Berlin, Hartmut Harnisch; vgl. http://www.geschichte.hu-berlin.de/projekte/eliten/elite3.htm 15. 8. 1996 / 8. 6. 2000), "Die Wahrnehmung und Bewältigung der historischen Brüche um 1800 durch Funktionseliten des Alten Reiches. Eine prosopographisch angelegte Wahrnehmungsgeschichte” (Ludwig-Maximilians-Universität München, Winfried Schulze; vgl. http://www.ng.fak09.uni-muenchen.de/gfn/Wahrnehmung.html 6. 10. 1998 / 8. 6. 2000), jeweils mit weiterführenden Hinweisen. Die Formierung von Eliten im 16. Jahrhundert wurde bisher seltener untersucht, vgl. demnächst jedoch z. B. zu Nürnberger Juristen: Peter Fleischmann, ”Kainen doctorn lest man zu Nuermberg in rath” (Dr. Christoph Scheurl, 1516). Professionalisierung oder Ausschluß von Führungseliten in Nürnberg?, in: Sozialer Aufstieg. Funktionseliten im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit, hg. v. Günther Schulz (Deutsche Führungsschichten in der Neuzeit 25); hierzu Tagungsbericht unter http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/beitrag/tagber/spaetma.htm (15. 6. 2000 / 8 7. 2000). [zurück]
9  Erst im Zuge des Kryptocalvinismusstreits seit 1574 büßte Wittenberg seine dominierende Rolle als Ausbildungsstätte für die fränkischen Theologen ein. Zur Wittenberger Universitätsgeschichte im 16. Jahrhundert vgl. das umfassende Urkundenbuch der Universität Wittenberg, 1. Tl.: 1502-1611, bearb. v. Walter Friedensburg (Geschichtsquellen der Provinz Sachsen und des Freistaates Anhalt, N. R. 3), Magdeburg 1926; Walter Friedensburg, Geschichte der Universität Wittenberg, Halle a. S., 1917; Handbuch der deutschen Bildungsgeschichte, 1. Bd.: 15. bis 17. Jahrhundert: Von der Renaissance und der Reformation bis zum Ende der Glaubenskämpfe, hg. v. Christa Berg u. a., München 1996.  [zurück]
10   Bernhard Ebneth, Rudolf Endres, Der Fränkische Reichskreis im 16. und 17. Jahrhundert, in: Regionen in der Frühen Neuzeit. Reichskreise im deutschen Raum, Provinzen in Frankreich, Regionen unter polnischer Oberhoheit: Ein Vergleich ihrer Strukturen, ihrer Funktionen und ihrer Bedeutung, hg. v. Peter-Claus Hartmann (Zeitschrift für Historische Forschung, Beiheft 17), Berlin 1994, S. 41-59; Rudolf Endres, Von der Bildung des Fränkischen Reichskreises und dem Beginn der Reformation bis zum Augsburger Religionsfrieden 1555, in: Handbuch der bayerischen Geschichte, hg. v. Andreas Kraus, München 31997, S. 473-495; ders., Wirtschafts- und sozialpolitische Ansätze im Fränkischen Reichskreis, in: Reichskreis und Territorium: Die Herrschaft über der Herrschaft? Supraterritoriale Tendenzen in Politik, Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft. Ein Vergleich süddeutscher Reichskreise (Tagung der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft und der Schwäbischen Forschungsstelle Augsburg der Kommission für bayerische Landesgeschichte in Kooperation mit dem Institut für Europäische Kulturgeschichte (Universität Augsburg) und dem Stadtarchiv Augsburg in Irsee, 5.-7. 3. 1998, Augsburger Beiträge zur Landesgeschichte Bayerisch-Schwabens, Bd. 7), hg. v. Wolfgang Wüst, Stuttgart 2000; Winfried Dotzauer, Die deutschen Reichskreise (1383-1806). Geschichte und Aktenedition, Stuttgart 1999, bes. S. 81f.  [zurück]
11 Vgl. Robert Stupperich, in: NDB 16, 1990, S. 741-745; Franz Machilek, in: Stadtlexikon Nürnberg, hg. v. Michael Diefenbacher und Rudolf Endres, Nürnberg 22000, S. 652; Heinz Scheible, Melanchthon. Eine Biographie, München 1997; ders., Melanchthon in seinen Schülern, Wiesbaden 1997. [zurück]
12 Vgl. hierzu  Endres,  Bildungswesen in Nürnberg (wie Anm. 5), bes. S. 114-116; Gerhard Hirschmann, Die Errichtung des Gymnasiums 1526 im Spiegel der amtlichen Dokumente, in: 450 Jahre Melanchthon-Gymnasium. Festschrift und Jahresbericht 1975/76, S. 13-21. [zurück]
13  Vgl. die ausführliche, aus den gedruckten Universitätsmatrikeln exzerpierte Studentenkartei von Karlheinz Goldmann im StadtAN; einzelne Auswertungen publiziert in: ders., Nürnberger Studenten an deutschen und ausländischen Universitäten von 1300-1600, in: Mitteilungen aus der Stadtbibliothek Nürnberg 12/I, 1963, S. 1-10. [zurück]
14  Vgl. Endres, Bildungswesen in Nürnberg (wie Anm. 5), S. 113. [zurück]
15  Vgl. z. B. Hartmut Boockmann, Wissen und Widerstand. Geschichte der deutschen Universität, Berlin 1999.  [zurück]
16  Vgl. Urkundenbuch der Universität Wittenberg (wie Anm. 9), S. 249 ff. Nr. 266; Otto Kius, Das Stipendiatenwesen in Wittenberg und Jena unter den Ernestinern im 16. Jahrhundert. Nach archivalischen Quellen, in: Zeitschrift für historische Theologie 35 (1865), S. 96-159. [zurück]
17  Urkundenbuch der Universität Wittenberg (wie Anm. 9), S. 253 Nr. 266. [zurück]
18  Vgl. Christian Gottlieb Jöcher, Allgemeines Gelehrten-Lexicon, Darinne die Gelehrten aller Stände [...] beschrieben werden, 4. Tl., Leipzig 1751, Nachdr. Hildesheim 1961, Sp. 2198; Urkundenbuch der Universität Leipzig von 1409 bis 1555, i. A. d. Kgl. Sächs. Staatsregierung hg. v. Bruno Stübel (Codex Diplomaticus Saxoniae Regiae, 2. Haupttheil, XI. Bd.), Leipzig 1879, passim. [zurück]
19  Theodor Wotschke, Markgräflich ansbachsche Stipendiaten in Wittenberg, in: Zeitschrift für bayerische Kirchengeschichte 2, 1927, S. 197; Professor Eber schickte damals auch ein gedrucktes Exemplar der kursächsischen Konsistorialordnung an den Markgrafen. Zur parallelen Entwicklung der Aufsicht über die markgräflichen Stipendiaten vgl. Jordan, Reformation und gelehrte Bildung (wie Anm. 4), S. 331. [zurück]
20 Zur Biographie vgl. Theodor Pressel, Paul Eber. Nach gleichzeitigen Quellen (Leben und ausgewählte Schriften der Väter und Begründer der lutherischen Kirche), Elberfeld 1862; Robert Stupperich, in: NDB 4, 1959, S. 225 (ND 1971); Rolf Häfele, Die Studenten der Städte Nördlingen, Kitzingen, Mindelheim und Wunsiedel bis 1580. Studium, Berufe und soziale Herkunft (Trierer Historische Forschungen 13), Trier 1988, 2. Tl., S. 458 Nr. 074; Biographisch-Bibliographisches Kirchenlexikon, bearb. u. hg. v. Friedrich Wilhelm Bautz (BBKL), 1. Bd., 21990, Sp. 1441f. [zurück]
21 Matthias Simon, Ansbachisches Pfarrerbuch. Die Evangelisch-Lutherische Geistlichkeit des Fürstentums Brandenburg-Ansbach 1528-1806 (Einzelarbeiten aus der Kirchengeschichte Bayerns 28), Nürnberg 1957, S. 277, Nr. 1686. [zurück]
22 In dem Briefband Ch. A. 125 der Herzoglichen Bibliothek Gotha hatten sich zwei Schreiben v. 19. 9. 1563 und 19. 3. 1567 erhalten; ed. v. Wotschke, Markgräflich ansbachsche Stipendiaten (wie Anm. 19), S. 197-207; Tatsächlich sind in den Beurteilungen Stipendiaten aus beiden Landesteilen, also unterhalb wie oberhalb des Gebirgs, erwähnt. Georg Friedrich hatte ein Jahr nach seinem Regierungsantritt in Ansbach (1556) mit Kulmbach auch das Oberland erhalten (1557). [zurück]
23  Goldmann, Nürnberger Studenten (wie Anm. 13); laut Eintrag im Ratsbuch StAN, Rep. 60 b, Nr. 34, Bl. 11r waren 1569 etwa 40 Studenten aus Nürnberg in Wittenberg immatrikuliert. Diese stellten dort die größte Gruppe aus einer einzelnen Stadt. [zurück]
24  Über die Organisation der Nürnberger Nation in Wittenberg ist bislang nur wenig bekannt. Weitere Erwähnungen in der Literatur und in Quellen wären zu suchen. Insofern kann die nicht uninteressante Frage, ob es sich zunächst um einen aus studentischer Initiative entstandene Korporation handelt, die dann durch die reichsstädtische Obrigkeit instrumentalisiert wurde, hier nicht beantwortet werden. [zurück]
25 Der Gemeine Kasten der Stadt Nürnberg als eine Einrichtung der sozialen Fürsorge ging zurück auf eine 1484 eingerichtete Stiftung des Juristen Georg Keyper. Vgl. Horst-Dieter Beyerstedt, in: Stadtlexikon Nürnberg (wie Anm. 11), S. 532; Ausführlich hierzu vgl. Rudolf Endres, Armenstiftungen und Armenschulen in Nürnberg in der Frühneuzeit, in: Festschrift für Alfred Wendehorst, hg. v. Gerhard Rechter u. Jürgen Schneider (JfL 53), Neustadt/Aisch 1992, S. 55-64. Neben dem Bildungswesen können Maßnahmen der Sozialkontrolle und -disziplinierung besonders in der Armenfürsorge beobachtet werden. Vgl. Hermann Maué, Bettlerzeichen und Almosenzeichen im 15. und 16. Jahrhundert, in: Anzeiger des Germanischen Nationalmuseums 1999, S. 125-140. [zurück]
26 Zur Person vgl. Andreas Gößner, in: Stadtlexikon Nürnberg (wie Anm. 11), S. 436. Heling hatte maßgeblichen Anteil an der Nürnberger Kirchenvisitation 1560/61; vgl. Gerhard Hirschmann, Die Kirchenvisitation im Landgebiet der Reichsstadt Nürnberg 1560 und 1561. Quellenedition (Einzelarbeiten aus der Kirchengeschichte Bayerns 68), Neustadt/Aisch 1994, S. 6-9; außerdem warb er im Sinne Luthers in der Nürnberger Bürgerschaft intensiv und erfolgreich für die testamentarische Errichtung von Stipendienstiftungen und gehörte zu den maßgeblichen Initiatoren der Akademie in Altdorf; vgl. Gustav Georg Zeltner, Historiae Noribergensis ecclesiasticae notabilior pericope in Mauritii Helingi Antistis ad D. Sebald per XL annos Noriberg. vita et fatis [...], Altdorf 1715 und Bernhard Ebneth, Stipendienstiftungen in Nürnberg. Eine historische Studie zum Funktionszusammenhang der Ausbildungsförderung für Studenten am Beispiel einer Großstadt (15. - 20. Jahrhundert) (Nürnberger Werkstücke 52), Nürnberg 1994, bes. S. 123 u. 180. [zurück]
27 StAN, Rep. 60 b (RB) Nr. 34, Bl. 11r (wie Anm. 1).  [zurück]
28 Urkundenbuch der Universität Wittenberg (wie Anm. 9), S. 249ff. Nr. 266. [zurück]
29 Alle folgenden Zitate beziehen sich auf die im Anhang (S. 172-176) vollständig edierte Ordnung in StadtAN, A 26, Rep. 80 B, Nr. 352 (wie Anm. 2). Die von B. E. eingefügten Gliederungspunkte (3.1.1. bis 3.3.15.) sollen der leichteren Orientierung und einem Vergleich mit der späteren markgräflichen Ordnung dienen. Die Transkription und die Zitate aus den archivalischen Quellen orientieren sich an den aktuellen „Empfehlungen zur Edition frühneuzeitlicher Texte“ der Arbeitsgemeinschaft außeruniversitärer historischer Forschungseinrichtungen; vgl. im Internet unter: http://www.ahf-muenchen.de/Arbeitskreise/empfehlungen.htm (2000 / 8. 7. 2000). [zurück]
30 Als Aufwandsentschädigung waren für Dietrich jährlich 50 fl. vorgesehen. Dieses stipendium im Sinne eines regelmäßigen Einkommens entsprach etwa der duchschnittlichen Höhe eines Stipendiums für Studenten. [zurück]
31 Theodor Pressel, Caspar Cruciger. Nach gleichzeitigen Quellen (Leben und ausgewählte Schriften der Väter und Begründer der lutherischen Kirche), Elberfeld 1862; Robert Stupperich, in: NDB 3, 1957, S. 428 (ND 1971); BBKL 1 (wie Anm. 20), 21990, Sp. 1171f. Auch Cruciger war stark von Melanchthon geprägt und mußte 1574 infolge des Kryptocalvinismusstreites die Universität Wittenberg verlassen. 1576 wurde er aus Sachsen verwiesen. [zurück]
32 C. Siegfried, in: ADB 29, 1889, S. 470 (ND 1970). Franz Machilek, in: BBKL 8 (wie Anm. 20), 1994, Sp. 952-956; Wie Cruciger mußte auch Rudinger (Rüdinger) 1574 die Universität Wittenberg verlassen. [zurück]
33 Diese sollten hierfür jeweils 12 fl. erhalten. 16 fl. waren für die vier Ältesten aus der Nürnberger Nation bestimmt, wobei es diesen überlassen wurde, freiwillig ein teil in den gemeinen casten [zu] legen (2.). [zurück]
34  Andreas Beheim d. Ä. (auch Endres Behaim) gehört zu der bekannten Glockengießerfamilie; Christa Schaper, Die Beheim. Eine Geschütz- und Glockengießerfamilie in Nürnberg (1350-1600), in: MVGN 51, 1962, S. 199-206. [zurück]
35 StAN, Rep. 60 b (RB) Nr. 34, Bl. 11r (wie Anm.1) [zurück]
36 Zählungen der Bevölkerung, von Schülern und die Registrierung von Steuerpflichtigen gab es in Nürnberg bereits im 15. Jh. Vgl. Rudolf Endres, Zur Einwohnerzahl und Bevölkerungsstruktur Nürnbergs im 15. und 16. Jahrhundert, in: MVGN 57, 1970, S. 242-271; als Beispiel außerdem: Das Reichssteuerregister von 1497 der Reichsstadt Nürnberg (und der Reichspflege Weißenburg), hg. v. Peter Fleischmann (Quellen und Forschungen zur Fränkischen Familiengeschichte, Bd. 4), Nürnberg 1993. Zur Anlage von Schülerverzeichnissen vgl. Endres, Schulwesen, in: HBBG (wie Anm. 6), S. 161. [zurück]
37 Aufgrund dieser Bestimmung muß wohl auch eine gesonderte Matrikel der Nürnberger Nation an der Universität Wittenberg existiert haben. Diese konnte nicht mehr eruiert werden. Die Handschrift UB Halle, v. Ponickau'sche Bibl. Hist. 4° 133 a Bl. 1-33 (Kopie in der Stadtbibliothek Nürnberg) enthält von verschiedenen Händen einen Extrakt hauptsächlich der Nürnberger Studenten von 1502 bis 1558. Vgl. Album Academiae Vitebergensis. Ältere Reihe II, hg. v. O. Hartwig (1894), S. X sowie Goldmann, Nürnberger Studenten (wie Anm. 13). [zurück]
38  Reinhard Jakob, Schulen in Franken und in der Kuroberpfalz 1250-1520 (Wissensliteratur im Mittelalter 16), Wiesbaden 1994, S. 171. [zurück]
39 Wilhelm Maurer, Historischer Kommentar zur Confessio Augustana, 1. Bd.: Einleitung und Ordnungsfragen, Gütersloh 1976, bes. S. 16-48zu den von Nürnberger Gesandten mitbestimmten Formulierungen; Vinzenz Pfnür, Augsburger Bekenntnis, in: Lexikon für Theologie und Kirche, 1. Bd., 31993, Sp. 1226-1229 u. Herbert Immenkötter, ebd., Sp. 1229f. [zurück]
40 argumenta soluta, oder ligata oratione gab es auch bei den Bewerbungen für die Spitalschule. Vgl. Friedhelm Brusniak, Nürnberger Schülerlisten des 16. Jahrhunderts als musik-, schul- und sozialgeschichtliche Quellen, in: MVGN 69, 1982, S. 8f. [zurück]
41 Zur Funktion von Prüfungen vgl. Schülerbeurteilungen und Schulzeugnisse. Historische und systematische Aspekte, hg. v. Johann Prinz von Hohenzollern u. Max Liedtke (Schriftenreihe zum Bayerischen Schulmuseum Ichenhausen 10), Bad Heilbrunn/Obb. 1991, hier u. a. S. 61-68 zu den chorales am Heilig-Geist-Spital in Nürnberg. Beispielsweise mußten gemäß den Statuten der Universität Jena von 1569 die dortigen Beneficiaten halbjährliche Prüfungen ablegen. Vgl. Wilhelm Stieda, Eine Jenaische Studentenrechnung des 18. Jahrhunderts, in: Archiv für Kulturgeschichte 8, 1910, S. 74. [zurück]
42  Auch für dieses in seiner Funktion für die Bildungs- und Sozialstruktur Nürnbergs zu wenig beachtete Alumneum fehlt eine moderne Darstellung. Am ausführlichsten weiterhin Georg Andreas Will, Die Geschichte des Alumnei zu Altdorf, Altdorf 1763. Zu Teilaspekten Brusniak, Nürnberger Schülerlisten (wie Anm. 40), S. 1-109; Endres, Bildungswesen in Nürnberg (wie Anm. 6), S. 119; ders., Stadt und Umland (wie Anm. 6), S. 160; ders., Schulwesen, in: HGBB (wie Anm. 6), S. 165f. [zurück]
43 In mehrfacher Hinsicht gleichen die Vorschriften den Regelungen zur zucht an Schulen (Anwesenheitspflicht, Gebrauch der lateinischen Sprache, Verbot von Spielen und Raufereien) schon im 15. Jahrhundert; hierzu Jakob, Schulen (wie Anm. 38),  S. 344. [zurück]
44  Solche Gelöbnisse sind keine nachreformatorische Neuerung, vielmehr wurden sie bereits in der Mitte des 14. Jahrhunderts von den chorales am Heilig-Geist-Spital in Nürnberg verlangt. Vgl. auch hierzu Jakob, Schulen (wie Anm. 38), S. 346. [zurück]
45  Einige Punkte wurden offenbar nachträglich eingefügt, nachdem der Text der Inspektionsordnung dem weiteren Rat in Nürnberg vorgelegt worden war. Diese Ergänzungen sind in StadtAN, A 26, Rep. 80 B, Nr. 352 durch griechische Buchstaben bezeichnet. [zurück]
46  Vgl. StadtAN A 26, Rep. 80 B Nr. 297 b; hierzu Kuno Ulshöfer, Das einfache Leben des Rothenburger Gymnasialrektors Abdias Wickner (1528-1564), in: Tradition und Geschichte in Frankens Mitte, Festschrift für Günther Schuhmann (Jahrbuch des Historischen Vereins für Mittelfranken 95), Ansbach 1991, S. 132. [zurück]
47 StadtAN A 26, Rep. 80 B Nr. 297 b. [zurück]
48 Vgl. z. B. für die Schule am Hl. Geist-Hospital in Nürnberg Universitätsbibliothek Erlangen, Handschriftenabteilung Ms. B 24 (Ms. 1382;  Steinmeyer 1389 b), hierzu: Otto Pültz, Die deutschen Handschriften der Universitätsbibliothek Erlangen (Katalog der Handschriften der Universitätsbibliothek Erlangen. Neubearbeitung, Bd. 4), Wiesbaden 1973.
49 Jakob, Schulen (wie Anm. 38), S. 344; komprimiert ders., Schulwesen, in: Stadtlexikon Nürnberg (wie Anm. 11), S. 958f. [zurück]
50 Hierzu Akten im Losungamt heute im StadtAN Rep. 80 B, Nr. 175-205; hierzu Ebneth, Stipendienstiftungen (wie Anm. 26), S. 83, 103-107, 223 u. 232 f. [zurück]
51  Wie Anm. 4; vgl. auch weitere markgräfliche Verordnungen, die das Stipendienwesen betrafen, u. a. v. 21. Januar 1595; Corpus Constitutionum Brandenburgico-Culmbacensium, Oder Vollständige Sammlung Der Vornehmsten so wohl allgemeinen als besondern in dem Marggrafthume Brandenburg-Culmbach [...]Landes-Ordnungen und Gesetze, hg. v. Joh[ann] Casp[ar] Brunner, 1. Bd., Bayreuth 1746, C. II. S I. N. I.[zurück]
52 Ein synoptischer Vergleich zwischen den beiden Inspektionsordnungen könnte die Übereinstimmungen sowie einige Unterschiede deutlicher zeigen. Aus Raumgründen sollen hier nur die sich entsprechenden Vorschriften der markgräflichen Ordnung (M) und der Nürnberger Ordnung (N) bezeichnet werden. Die jeweils vom Vf. eingefügte Zählung der Abschnitte soll dabei einer besseren Orientierung dienen. Wie Anm. 29. [zurück]
53 Zuletzt war Albertus als kurfürstlich-sächsischer Leibarzt in Dresden tätig; vgl. Magnus Schmid, in: NDB 1, 1953, S. 141f. u. Brusniak, Schülerlisten (wie Anm. 40), S. 39; StAN, Rep. 165a (AOA).
54 Quellen zur Nürnberger Reformationsgeschichte, hg. v. Gerhard Pfeiffer, Nürnberg 1968, u. a. zur Brandenburg-Nürnbergischen Kirchenordnung von 1533. [zurück]
55  Nach wie vor fehlt eine umfassende neue Darstellung zur Geschichte der Akademie bzw. späteren Universität in Altdorf. Am ausführlichsten weiterhin: Georg Andreas Will, Geschichte und Beschreibung der Nürnbergischen Universität Altdorf, mit Nachträgen von Christian Konrad Nopitsch, Altdorf 21801 (ND Aalen 1975). Für Teilaspekte vgl. auch Klaus Leder, Universität Altdorf. Zur Theologie der Aufklärung in Franken. Die theologische Fakultät in Altdorf (Schriftenreihe der Altnürnberger Landschaft XIV), Nürnberg 1965, bes. S. 1 ff.; Horst Claus Recktenwald, Aufstieg und Niedergang der Universität Altdorf, in: ZBLG 30, 1967, S. 242-263; ders., Die fränkische Universität Altdorf, Nürnberg 21990; Anton Schindling, Straßburg und Altdorf — Zwei humanistische Hochschulgründungen von evangelischen freien Reichsstädten, in: Beiträge zu Problemen deutscher Universitätsgründungen der frühen Neuzeit, hg. v. Peter Baumgart u. Notker Hammerstein (Wolfenbütteler Forschungen, hg. v. d. Herzog August Bibliothek, Bd. 4), Nendeln/Liechtenstein 1978, S. 149-189 mit Ankündigung einer eigenen Studie über die Anfänge der Altdorfer Hochschule; Andreas Jakob, Universität Altdorf, in: Stadtlexikon Nürnberg (wie Anm. 11), S. 1103f.; Werner Goez, Erlangens Nachbar-Universität Altdorf im Jahre 1743, in: Aufbruch aus dem Ancien régime. Beiträge zur Geschichte des 18. Jahrhunderts, hg. v. Helmut Neuhaus, Köln 1993, S. 1-20; Alfred Wendehorst, Die fränkische Universitätslandschaft in der Mitte des 18. Jahrhunderts, ebd., S. 267-288; zuletzt, jedoch ohne Berücksichtigung des aktuellen Forschungsstands: Hans Recknagel, Die Nürnbergische Universität Altdorf und ihre großen Gelehrten, Feucht 1998; Altdorf wird im HGBB (wie Anm. 6) sowie im Handbuch der deutschen Bildungsgeschichte (wie Anm. 9) nur gestreift. Zur Einschätzung der Bedeutung unverzichtbar: Matrikel der Universität Altdorf, hg. v. Elias v. Steinmeyer, 3 Bde. (VGffG IV/1-2), Würzburg 1912-1918 (ND Nendeln/Liechtenstein 1980). Vgl. vor kurzem jedoch die grundlegende Studie von Wolfgang Mährle, Academia Norica. Wissenschaft und Bildung an der Nürnberger Hohen Schule in Altdorf (1575-1623) (Contubernium. Tübinger Beiträge zur Universitäts- und Wissenschaftsgeschichte 54), Stuttgart 2000.  [zurück]
56  Das Nürnberger Landgebiet zählte flächenmäßig und nach der Bevölkerungszahl zu den größten einer Stadt im Reich. Vgl. Nürnberg und Bern. Zwei Reichsstädte und ihre Landgebiete, hg. v. Rudolf Endres (Erlanger Forschungen A 46), Erlangen 1990. [zurück]
57  StAN, Rep. 60 b (RB) Nr. 34, Bl. 11r (wie Anm. 1). [zurück]
58  In Nürnberg gab es z. T. schon im 14. Jahrhundert umfassende Regelungen der Schulordnung; Jakob, Schulen (wie Anm. 38), S. 171-181 konnte in Franken und in der Kuroberpfalz etwa ein Dutzend vorreformatorische Regelungen nachweisen, die teils schon zeitgenössisch als Schulordnungen bezeichnet wurden. [zurück]
59 Vgl. bereits Gerhard Oestreich, Policey und Prudentia civilis in de barocken Gesellschaft von Stadt und Staat, in: ders., Strukturprobleme in der frühen Neuzeit. Ausgewählte Aufsätze, Berlin 1980, S. 369; Eberhard Isenmann, Die deutsche Stadt im späten Mittelalter 1250-1500. Stadtgestalt, Recht, Stadtregiment, Kirche, Gesellschaft, Wirtschaft, Stuttgart 1988; Hartmut Boockmann, Die Stadt im späten Mittelalter, München 31994; zum Beispiel Nürnbergs besonders Buchholz, Anfänge (wie Anm. 6). [zurück]
60  Jakob (wie Anm. 38) erwähnt in dem Kapitel „Vorschreiben und Kontrollieren“ zahlreiche Regelungen seit 1405; Methodisch weiterführend vgl. jetzt auch: Stefan Ehrenpreis, Sozialdisziplinierung durch Schulzucht? Bildungsnachfrage, konkurrierende Bildungssysteme und der „deutsche Schulstaat“ des siebzehnten Jahrhunderts, in: Institutionen, Instrumente und Akteure sozialer Kontrolle und Disziplinierung im frühneuzeitlichen Europa, hg. v. H. Schilling (wie Anm. 6), S. 167f. zur grundsätzlichen Frage nach einer kirchlich-obrigkeitlichen Prägungen des Schulwesens. Insgesamt  vgl. HGBB (wie Anm. 5)  und Handbuch der deutschen Bildungsgeschichte (wie Anm. 9). [zurück]
61 Für zahlreiche Regelungen vgl.: Vor- und frühreformatische Schulordnungen und Schulverträge in deutscher und niederländischer Sprache. 2. Abtlg.: Schulordnungen &c. aus den Jahren 1505-1523 nebst Nachträgen vom Jahre 1319 an, hg. v. Johannes Müller (Sammlung selten gewordener pädagogischer Schriften früherer Zeiten 13), Zschopau 1886 (ND Leipzig 1973); zu den mittelalterlichen Schulordnungen speziell in Nürnberg wie dem Ratslag von ordnung der schle (StAN, Rep. 44e, S. I L. 132 Nr. 7, undatiert), der Ordnung der vier lateinischen schul in Nurenberg (StAN, Rep. 16 a, S. I L. 205 Nr. 20, nach Reinhard Jakob um 1570) vgl. Jakob, Schulen (wie Anm. 38), S. 172f. Eine eingehendere Untersuchung dieser Regelungen unter dem Aspekt der Sozialkontrolle und -disziplinierung könnte ergiebig sein, setzt allerdings eine Übertragung von Fragestellungen und Methoden der Frühneuzeitforschung auf spätmittelalterliche Quellen voraus. [zurück]
62  Losungamt L. 68 Nr. 10a, heute: StadtAN A 26 (Abg. StAN) Rep. 80 B Nr. 352 (vgl. Anm. 2); Das in der Forschung bislang weitgehend unbeachtete Dokument gehört zu den heute zersplitterten Beständen des einstigen Losungamts der Reichsstadt. Mit Ratsverlaß vom 4. November 1569 hatte der innere Rat angeordnet, daß die auf verschiedene Behörden verteilten Urkunden mit Bezug auf das Almosen und auf die Stiftungen in der Losungstube zusammengefaßt werden sollten. Zur Organisation und zum Aufgabenbereich dieser zentralen Finanzbehörde vgl. komprimiert Peter Fleischmann, in: Stadtlexikon Nürnberg (wie Anm. 11), S. 652 sowie Rudolf Endres, Grundzüge der Verfassung der Reichsstadt Nürnberg, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte 111, 1994, S. 405-421; ders., Verfassung und Verfassungswirklichkeit in Nürnberg im späten Mittelalter und in der frühen Neuzeit, in: Verwaltung und Politik in Städten Mitteleuropas. Beiträge zu Verfassungsnorm und Verfassungswirklichkeit in altständischer Zeit, hg. v. Wilfried Ehebrecht (Städteforschung A 34), Köln u. a. 1994, S. 207-219. [zurück]
 

Erstellt: 24. 10. 2001

Letzte Aktualisierung:  11. 11. 2001

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